In der Arbeitswelt gilt es Jugendliche und werdende Mütter besonders zu schützen. Der Gesetzgeber legt daher besonderen Wert auf den Schutz.

Für die Gesundheit von berufstätigen Jugendlichen

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Kinder und Jugendliche auf unterschiedliche Art und Weise. Alle Vorgaben haben jedoch das Hauptziel: Die Entwicklung von Jugendlichen soll nicht durch unangemessene Arbeitsaufgaben gestört werden. So steht im Gesetz neben Regelungen zu Pausen- und Urlaubszeiten auch die Vorgabe zur Erstuntersuchung, die das Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche vorgibt, die ins Berufsleben eintreten.

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen sich Personen, die zu Beginn der Ausbildung noch keine 18 Jahre alt sind, einer Erstuntersuchung unterziehen. Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Eintritt ins Berufsleben erfolgen.

Erstuntersuchung für Jugendliche

Gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz soll mit der Erstuntersuchung sichergestellt werden, dass der Jugendliche vorm Einstieg ins Berufsleben keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist, die sich durch die Arbeit verschlimmern könnten.

In der Regel führt der Arzt hier Untersuchungen zum Gewicht, Körperbau, Blutdruck sowie Herz- und Lungenfunktion durch. Auch ein Test der Reflexe, des Hör- und des Sehvermögens sind üblich. Ebenso kann eine Urinprobe genommen werden.

Handelt es sich lediglich um eine geringfüge Beschäftigung oder ist die Arbeit auf weniger als zwei Monate festgelegt, ist die Erstuntersuchung nicht verpflichtend, sofern keine gesundheitlichen Nachteile durch die Arbeit zu erwarten sind.

Schwanger am Arbeitsplatz – so kann der Betriebsarzt helfen

Eine Schwangerschaft ist eine großartige Sache und mit einem verstärkten Fokus auf die Gesundheit von Mutter und Kind verbunden. Dazu müssen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Besonders bei Tätigkeiten mit körperlichem Einsatz sollten werdende Mütter Vorsicht walten lassen.

Als Betriebsarzt habe ich keine festgelegten Aufgaben. Vorsorgeuntersuchungen und Routinekontrollen werden durch den Gynäkologen durchgeführt. Durch eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes kann ich als Betriebsarzt einen großen Teil zum Wohle der Schwangen im Unternehmen beitragen.

Werde ich früh informiert, dann können mögliche Gefahren am Arbeitsplatz identifiziert und beseitigt werden.

Eine Schwangerschaft muss weder dem Betriebsarzt noch dem Arbeitgeber gemeldet werden. Als werdende Mutter können Sie darüber entscheiden, ob und wann sie ihren Arbeitgeber über die neue Situation informieren. Wenn die werdende Mutter den Arbeitgeber frühzeitig informiert, kann er sie vor möglichen Gefahren schützen.

Allgemeines Beschäftigungsverbot bei einer Schwangerschaft?

Ist eine Mitarbeiterin im Unternehmen schwanger, sollte sie mit dem Betriebsarzt und dem Vorgesetzten eine Gefährdungsbeurteilung ihres Arbeitsplatzes vornehmen. So kann sie abschätzen, inwiefern eine Beschäftigung während der Schwangerschaft Risiken bergen könnte.

Ein allgemeines Beschäftigungsverbot wird vom Arbeitgeber ausgesprochen, falls der Arbeitsplatz generell nicht für Schwangere geeignet ist. Außerdem kann ein Beschäftigungsverbot in Fällen ausgesprochen werden, in denen keine Möglichkeit besteht, Schutzmaßnahmen einzurichten oder einen Ersatzarbeitsplatz anzubieten.

Bei der Bewertung der geschilderten Situationen ist es hilfreich, den Betriebsarzt einzuschalten. Dieser kann die Gefahren für Mutter und Kind fachlich einschätzen und Empfehlungen über das weitere Vorgehen abgeben.

Wann werden individuelle Arbeitsverbote ausgesprochen?

Individuelle Arbeitsverbote können von jedem Arzt ausgesprochen werden. Sie werden laut §3 im Mutterschutzgesetz dann erteilt, wenn persönliche Gründe für eine Freistellung vorliegen.

Individuelle Arbeitsverbote können auch dann ausgesprochen werden, wenn die Schwangere und das Kind eigentlich gesund sind. Etwa wenn eine Köchin durch Gerüche eine verstärkte Übelkeit verspürt und nicht mehr in der Lage ist, ihrem Arbeitsalltag nachzugehen. Zur Feststellung eines individuellen Arbeitsverbotes sollten der Gynäkologe, Haus- oder Betriebsarzt aufgesucht werden.

Allgemeine, wie auch individuelle Beschäftigungsverbote zum Wohle von Mutter und Kind, können befristet oder als vollständige Freistellung ausgesprochen werden.

Unterliegt ein Betriebsarzt bei einer Schwangerschaft der Schweigepflicht?

Genauso wie eine Untersuchung beim Betriebsarzt freiwillig ist, ist der Arzt nach der Untersuchung an seine Schweigepflicht gebunden. Dem Arbeitgeber dürfen also keinerlei Angaben über den Gesundheitszustand oder den Grund eines Beschäftigungsverbots gemacht werden.

Der Arbeitgeber darf (und soll) aber im Falle eines Beschäftigungsverbotes über die Einschätzung des Betriebsarztes informiert werden, die zur Aussprache des Verbotes geführt haben. So kann der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen im Betrieb entschieden verbessern.

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