Wenn Beschäftigte bei ihrer Arbeit starkem Lärm ausgesetzt sind, besteht die Gefahr von Gehörschäden. Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge “Lärm” (ehemals G20-Untersuchung) können Gehörschäden rechtzeitig erkannt und vermieden werden. Lärmschwerhörigkeit gehört zu den am häufigsten bestätigten Berufskrankheiten und gilt daher als eine der wichtigsten Präventionsmaßnahmen.
Wann ist Lärmvorsorge (ehemals G20-Untersuchung) erforderlich?
Der Arbeitgeber hat im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes eine Angebotsvorsorge (früher G20-Untersuchung) anzubieten, wenn am jeweiligen Arbeitsplatz der untere Auslösewert des Tages-Lärmexpositionspegels oder der Spitzenschalldruckpegel überschritten wird. Diese Werte sind
- Tages-Lärmexpositionspegel (LEX, 8 Stunden) = 80 dB(A)
- Spitzenschalldruckpegel LpC,Spitze = 135 dB(C)
Eine Pflichtvorsorge muss durchgeführt werden, wenn der obere Auslösewert des Tages-Lärmexpositionspegels oder des Spitzenschalldruckpegels erreicht oder überschritten wird. Die oberen Auslösewerte sind
- Tages-Lärmexpositionspegel (LEX, 8 Stunden) = 85 dB(A)
- Spitzen-Schalldruckpegel LpC,Spitze = 137 dB(C)
Welche Maßnahmen sind zu ergreifen?
Im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes sind in Situationen, in denen Beschäftigte Lärm ausgesetzt sind, die folgenden arbeitsmedizinischen Maßnahmen zu treffen:
Gefährdungsbeurteilung
- Der Arbeitgeber muss ermitteln, inwieweit seine Beschäftigten durch Lärm gesundheitlich gefährdet sind. Wird ein Bereich mit einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) oder mehr oder einem Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) oder mehr (untere Auslösewerte nach LärmVibrationsArbSchV) ermittelt, muss der Arbeitgeber geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen. Die Beschäftigten sind über die Auswirkungen des Lärms zu informieren und zu unterweisen.
- Bereiche mit einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder mehr bzw. einem Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C) oder mehr (sog. obere Auslösewerte nach LärmVibrationsArbSchV) sind als Lärmbereiche zu kennzeichnen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die betroffenen Beschäftigten Gehörschutz tragen.
- Für gekennzeichnete Lärmbereiche hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und arbeitsorganisatorischen Maßnahmen aufzustellen und durchzuführen.
- Als Lärmbereiche werden Bereiche definiert, in denen der ortsbezogene Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) erreicht wird.
Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob Lärmbereiche vorhanden sind. Die Ergebnisse der Ermittlung sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
Technische Maßnahmen
- Die Arbeitsmittel und Produktionseinrichtungen im Betrieb müssen dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen.
Organisatorische Maßnahmen
- Die Arbeitsverfahren im Betrieb sind so zu gestalten, dass eine Gefährdung durch Lärm möglichst vermieden wird.
Persönliche Gehörschutzmittel
- Werden Beschäftigte in Bereichen mit einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) oder mehr oder mit einem Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) oder mehr – untere Auslösewerte – eingesetzt, hat der Arbeitgeber den betroffenen Beschäftigten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen.
- Der persönliche Gehörschutz muss getragen werden, wenn der ortsbezogene Tages-Lärmexpositionspegel 85 dB(A) oder mehr beträgt oder wenn sich die Beschäftigten in gekennzeichneten Lärmbereichen aufhalten oder wenn der Spitzenschalldruckpegel 137 dB(C) oder mehr beträgt.
- Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass auch bei Benutzung des Gehörschutzes der auf das Gehör einwirkende Lärm den Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder den Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C) nicht überschreitet.

Arbeitsmedizinische Vorsorge
Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist anzubieten, wenn ein Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) oder mehr bzw. ein Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) oder mehr (untere Auslösewerte nach LärmVibrationsArbSchV) erreicht wird.
Eine Pflichtvorsorge ist erforderlich, wenn ein Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder mehr bzw. ein Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C) oder mehr (obere Auslösewerte nach LärmVibrationsArbSchV) erreicht wird. Bei Auffälligkeiten ist die Gefährdungsbeurteilung zu überarbeiten.
Ablauf der Untersuchung
Untersuchungsarten und Fristen
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G20 “Lärm” und auf der Grundlage der Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind folgende Fristen für die jeweiligen Untersuchungen zu beachten:
Erste Untersuchung
- Nach 12 Monaten
Weitere Nachuntersuchungen
- Nach 36 Monaten
- Nach 60 Monaten bei Tages-Lärmexpositionspegeln LEX,8h < 90 dB(A) oder Spitzenschalldruckpegeln LpC,peak < 137 dB(C)
- Bei Beendigung der Tätigkeit
Vorzeitige Nachuntersuchung
- Wenn der Arzt es für erforderlich hält
- Auf Wunsch des Arbeitnehmers bei Verdacht auf arbeitsbedingte Erkrankung
- Bei Hörstörungen nach oder während einer Krankheit, nach einem Unfall oder bei Tinnitus.
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