Die G 42 Untersuchung wird gemäß der Biostoffverordnung (BioStoffV) bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathologischen Organismen durchgeführt.

Als erstes müssen Sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen. Mich können Sie dabei auch gern schon einbinden. Bei einer gemeinsamen Begehung von Betriebsarzt und Arbeitsschutz können Erkenntnisse der Vorsorgeuntersuchung in die Gestaltung der Arbeitsplätze einfließen.

Wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge aufgrund von Tätigkeiten mit Biostoffen anzubieten oder zu veranlassen ist, sollte dies gemäß dem aktuellen Konzept der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der ArbMedVV geschehen. Dieses Konzept unterscheidet zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge.

Die Pflichtvorsorge (G 42 Untersuchung)

Die Pflichtvorsorge muss vor Beginn der Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen veranlasst werden, wenn ihr Mitarbeiter während seiner Tätigkeit regelmäßig mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 sowie mit den im Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV genannten Biostoffen durchgeführt werden.

Die Teilnahme ihrer Mitarbeiter an der Pflichtvorsorge ist Voraussetzung dafür, dass sie bestimmte Tätigkeiten ausführen dürfen.

Die Angebotsvorsorge (G 42 Untersuchung)

Müssen Ihre Mitarbeiter bei Ihrer Tätigkeit sensibilisiert werden, es bedarf allerdings keine Pflichtvorsorge, dann muss eine Angebotsvorsorge durchgeführt werden. Dies ist beifolgenden Tätigkeiten der Fall:

  • Bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3
  • Bei nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind

Als Arbeitgeber müssen Sie ihren Mitarbeitern am Ende der Tätigkeit eine Angebotsvorsorge anbieten, wenn bei seiner Tätigkeit eine Pflichtvorsorge gefordert war.

Die Wunschvorsorge (G 42 Untersuchung)

Wenn Ihr Mitarbeiter eine Vorsorgeuntersuchung wünscht, dann muss er diese auch bekommen (§ 5a ArbMedVV). Es kommt nur in Betracht sie abzulehnen, wenn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Schutzmaßnahmen feststeht, dass nicht mit Gesundheitsschäden zu rechnen ist.

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Kommen Sie gern auf mich zu und wir vereinbaren ein unverbindliches Beratungsgespräch.

Mobiler Betriebsarzt Marcus Köhler Kontakt