Die Grundbetreuung für Betriebe umfasst eine betriebsärztliche Betreuung. Gerne berate ich Sie zu allen arbeitsschutzrechtlichen Themen der Grundbetreuung und darüber hinaus.
- Nach den Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft
- Unverbindliche Beratung
- In Leipzig und Umgebung
Grundbetreuung im Überblick
Angebotsberatung, Vertrag und zeitliche Planung
Die Betreuung wird auf die individuellen betrieblichen Anforderungen abgestimmt. Sie wird vertraglich fixiert und zeitlich angepasst.
Betriebsstätten Begehung inkl. Begehungsprotokoll
Begehung des Betriebsgeländes und Erstellung eines detaillierten Protokolls über die Begehung
Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
Beurteilung der Arbeitsbedingungen und grundlegender Arbeitsgestaltungsmaßnahmen (Verhältnis- und Verhaltensprävention).
Erstellung von Dokumentationen und Erfüllung von Meldepflichten
Erstellung einer Dokumentation nach DGUV in Form eines Protokolls mit begleitender Meldepflicht
Mitwirken in betrieblichen Besprechungen (ASA-Sitzung)
Ab 20 Beschäftigten ist die ASA-Sitzung einmal im Quartal verpflichtend. Die Teilnahme des Betriebsarztes und Ihrer Führungskräfte für einen effizienten Austausch ist gewährleistet.
Einsatzzeiten und Aufteilung der Einsatzzeiten
Im Rahmen der Grundbetreuung gibt es feste Vorgaben zu Aufgaben und Einsatzzeiten, die für alle Arbeitsstätten gelten.
Damit wird der Arbeitgeber in die Pflicht genommen, seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsschutzgesetz nachzukommen. Sie fallen immer an, unabhängig von der Betriebsgröße oder der Betriebsart.
Je nach Gefährdungspotenzial werden die Betriebsarten in drei Betreuungsgruppen (hoch, mittel und gering) eingeteilt.
Damit können die Einsatzzeiten der Grundbetreuung in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten eingestuft werden.
Häufig gestellte Fragen zur Grundbetreuung
Die betriebsspezifische Betreuung ist im Rahmen der Gesamtbetreuung eine Ergänzung zur Grundbetreuung. Sie stellt sicher, dass die Besonderheiten eines Betriebes, wie z.B. besondere Gefährdungen, Bestandteil der Betreuung sind. Aus diesem Grund ist eine pauschale Festlegung von Einsatzzeiten für diesen Bereich der Betreuung nicht möglich. Die Leistungen und der Umfang der Betreuung müssen in jedem Betrieb individuell ermittelt und festgelegt werden. Darüber hinaus müssen die Ergebnisse regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Dies wird durch eine bereits vorhandene qualitativ hochwertige Gefährdungsbeurteilung erleichtert.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, im Rahmen des Arbeitsschutzes Betriebsärzte zu bestellen. So wird erstens gewährleistet, dass die Vorschriften im Hinblick auf den Arbeitsschutz, Prävention, Gesundheit im Betrieb und die Unfallverhütung angewandt werden – mit Berücksichtigung auf die individuellen Betriebsverhältnisse. Zweitens ermöglicht das Gesetz die Realisierung gesicherter arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Erkenntnisse, die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verbessern. Drittens sollen die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen möglichst wirksam sein.
Das ASiG enthält auch Vorschriften über die Aufgaben der Betriebsärzte. Es legt ihre Qualifikation, ihre Stellung im Betrieb und den Umfang der Zusammenarbeit im Betrieb fest und dient als Aufsichtsvorschrift. Das Arbeitssicherheitsgesetz wird in den Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert.
Die Grundbetreuung dient in erster Linie der Unterstützung des Arbeitgebers bei seinen gesetzlich normierten Pflichten im Arbeitsschutz und setzt sich aus verschiedenen Aufgabengruppen zusammen, die betriebsunabhängig anfallen.
Die Normierungen finden sich im Anhang 2 der DGUV Vorschrift 2:
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung (Verhältnisprävention)
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung (Verhaltensprävention)
- Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
- Untersuchung nach Ereignissen
- Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
- Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
- Selbstorganisation
Die DGUV Vorschrift 2 beinhaltet seit ihrer Reform im Jahr 2011 eine generelle Vereinheitlichung der Betreuungsanforderungen zwischen gewerblichen und öffentlichen Betrieben hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Das einheitliche Grundschema richtet sich an der jeweiligen Betreuungsgruppe, dem Gefährdungspotential und dem Betreuungserfordernis aus. So stehen im Mittelpunkt die jeweilige Gefährdungslage des einzelnen Betriebes und das daraus entstehende Bedarfsvolumen.
Weitere Informationen zur DGUV Vorschrift 2 finden Sie auch auf den Seiten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
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